Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen, Anhängern und LKW, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2012).


I. Auftragserteilung


Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsschein müssen die Bedingungen abgedruckt sein und die für die Berechnung des Auftrags maßgeblichen Bestandsteile im Einzelnen angegeben werden. Der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin ist anzugeben.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins und auf Verlangen ist ihm Einblick in die Preisliste zu gewähren. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

II. Durchführung des Auftrags (Abschleppbedingungen 2012)


1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte für den Auftraggeber kostengünstigem Wege auszuführen.
2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannen Ort nahe gelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
3. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden daran trifft.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.

III. Berechnung des Auftragentgelts (Abschleppbedingungen2012)


1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer schriftlichen Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt; wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur dies berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte


IV. Zahlung


1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
2. Zahlungen sind in bar, oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Dem Unternehmer steht als Fälligkeit ein Zins von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.07.1998 zu.

V. Pfandrecht


1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Pfandrecht gemäß § 1204 ff. BGB zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechtes berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu seinem Betrieb zu bringen und zu verwahren
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrkosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.

VI. Zurückbehaltungsrecht


Außerdem seht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des ausgewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung und Verbringung zur Betriebsstätte des Unternehmers zu zahlen.

VII. Haftung (Abschleppbedingungen 2012)


1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung beschränkt sich - ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - auf einen Höchstbetrag von insgesamt 500.000,- Euro. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften des Frachtgeschäft (§§ 407 ff .HGB), soweit diese AGB nicht anderes vorsehen.
2. Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den $$ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die Personen derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt worden sind.
3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und - Gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges, die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgüter Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VIII. Erfüllungsort & Gerichtsstand


Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, Privatpersonen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.